Die betriebliche Altersversorgung in Belgien und Deutschland. Was beim Wohnsitzwechsel passiert.

Von Walter Grupp.

Sowohl in Deutschland wie im Königreich wird einiges dafür getan, damit die Lohnempfänger im Alter nicht in Geldnot geraten. Wissenschaftler haben nachgewiesen, das im Alter etwa 80% vom früheren Arbeitseinkommen benötigt werden, damit sich an unserem Wohlergehen nichts ändert. Laut OECD bekommen die deutschen Rentner vom letzten Nettogehalt aber nur 50,5% im Schnitt, die Belgier immerhin noch 66,1%.

 

Den belgischen Führungskräften, Geschäftsführern, Filial- und Abteilungsleitern, den sog. Besser- und Spitzenverdienern bleiben sogar nur 25%. Das liegt daran, dass der Beitrag zur Sozialversicherung in Belgien zwar mit dem Gehalt unbegrenzt nach oben steigt, die Rente selber aber „gedeckelt“ ist.

Wenn das Rentenniveau so stark sinkt, weil immer weniger Sozialversicherte immer mehr Rentner aushalten müssen, muss der Staat handeln.

Am liebsten ist es ihm, wenn die Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich selber darum kümmern. So wenn der Arbeitgeber für eine Versicherung sorgt, die seinem Mitarbeiter eine Zusatzversorgung fürs Alter verspricht. 

Als Stimulus erlaubt der Gesetzgeber, dass ein Teil des Gehalts in eine Versicherungsprämie umgewandelt wird. So zahlen die Arbeitnehmer weniger Lohnsteuern und Sozialversicherung. Aber auch der Arbeitgeber spart seinen Anteil zur Sozialversicherung. Alles ist für ihn steuermindernd als Betriebsausgabe abziehbar. Jeder scheint nur zu gewinnen. 

Die belgische Gruppenversicherung („assurance groupe“)

2/3 der belgischen Lohnabhängigen zahlen so in die sog. assurance group (Gruppenversicherung) ein, die ihnen dann mit Renteneintritt einen Geldsegen beschert.

Für die Geschäftsleitung gibt es als Ausgleich für ihre bescheidene Rente eine individuelle, mehr maßgeschneiderte Versicherung, genannt EIP/engagement individuel de pension (individuelle Pensionszusage), früher als „assurance vie dirigeant“ bekannt.. Die Bedingungen entsprechen aber weitgehend der assurance groupe. 

https://www.assurances.be/assurance-groupe

Die belgische Gruppenversicherung ist nicht zu verwechseln mit dem deutschen Begriff der Gruppenversicherung im engen Sinne. Damit ist z.B. eine Kranken- oder Pflegeversicherung gemeint, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeiternanbietet. Der Vorteil besteht in besseren Konditionen – nach dem Motto „im Dutzend billiger“ – sowie geringerem Verwaltungsaufwand. Das ist aber auch schon alles.

Die belgische Gruppenversicherung ist in Belgien kaum mehr wegzudenken. Sie ist belgische Variante der zweiten Säule für die Altersvorsorge. Meistens ist sie schon im normalen „Gehaltspaket“ der Unternehmen einkalkuliert. 

Prämien leicht belastet 

Die Prämienzahlungen sind nicht ganz abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt auf die Prämie eine Abgabe von 4,4%. Für denjenigen Teil der Versicherung, der die Auszahlung im Lebensfall und Tod garantiert, führt er an die Sozialversicherung (ONSS) 8,86% ab. 

Mit den Prämien wird jetzt Kapital angespart. Damit müssen Erträge erwirtschaftet werden. Doch die Zinsen sind derzeit viel zu niedrig. Die Versicherer setzen derzeit deshalb auf mehr oder weniger risikovolle Investitionen in Anlagen wie Aktienfonds. All das ist den Mitarbeitern in Belgien aber nicht so wichtig. Denn der Arbeitgeber hat laut Vorschrift 1,75% Rendite zu garantieren.

Auszahlung als Kapital oder Rente

Bei Renteneintritt hat der Mitarbeiter dann ein Wahlrecht. Er kann sich auf einen Schlag das mit den Prämien aufgebaute Kapital sowie den Ertrag auszahlen lassen. 

Wurde sein Vertrag nach 1993 geschlossen, zahlt er ab dem 65. Lebensjahr auf den Gesamtbetrag den Vorzugssteuersatz von nur 10%. Dasselbe gilt neuerdings auch dann, wer eine 45-jährige sozialversicherte Berufstätigkeit hinter sich hat. 

Geht er zwischen 62 und 64 Jahre in Rente, liegt der Steuersatz höher, bei 16,5%. Mit 61 Jahren bei 18%. Mit 60 Jahren bei 20%. Damit will man natürlich wie in Deutschland die Mitarbeiter so langewie möglich als Beitragszahler halten. Wem bereits eine gesetzliche Rente zusteht, der zahlt weniger, nämlich nie mehr als 16,5 %. Auch Verträge vor 1993 werden mit dem Satz von 16,5% besteuert. 

Dazu kommt ein bescheidener Betrag für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (INAMI) von 3,55 %  und ein Solidaritätsbeitrag von bis maximal 2% (abhängig von der Höhe der Auszahlung). 

Wer sich allerdings für eine monatliche Rente entscheidet, zahlt im Jahr auf 3% des Kapitals 30% Steuer. Klar, dass dann die Auszahlung des Kapitals „auf einen Schlag“ in Belgien, bestenfalls nur mit 10% belastet, attraktiver ist. 

Die 80%-Regel

Damit niemand auf die Idee kommt, sein gesamtes Gehalt umzuwandeln und sich während seinesArbeitslebens immer noch von seinen Eltern aushalten zu lassen, ist der Versicherungsbetrag begrenzt. 

Die Summe des gesetzlichen Rentenbetrags und die Zahlung aus der „assurance groupe“ zusammen darf nicht höher sein als 80% der normalen Bruttovergütung des letzten Jahres. „Normal“ bedeutet, Boni und Gewinnbeteiligungen zählen nicht dazu.

Eine sprunghaft angestiegene Erhöhung des Grundgehalts hat so in der Vergangenheit den Rahmen schon manches Mal wundersam erhöht. Daher will der Gesetzgeber als Maßstab eine länger zurückgehende Periode einführen. 

Ausschließen von der Gruppenversicherung darf der Arbeitgeber nur, wenn eine Personengruppe dafür einen sachlichen Grund bietet, der die Ungleichbehandlung begründet. Das dürfte bei einer Zusatzrente schwierig sein. Beim Geschäftsführer fällt eine Besserstellung leicht. Seine Funktion als Geschäftsführer bietet bereits genug Grund. Er kann andere Vertragsbedingungen ausbedingen. Bessere Anlageformen des Kapitals, günstigere Renditen. 

Die deutsche Direktversicherung

Ein ähnliche Zielsetzung wird in Deutschland mit der Direktversicherung verfolgt. Andere Beispiele sind Pensionsfonds und Pensionskassen, aber auch eine Riesterrente, die Direktzusage und Unterstützungskassen.

In Deutschland ist die Prämie der Direktversicherung in 2020 steuerfrei bis monatlich 552 €. Sozialversicherungsfrei bis monatlich 276 €. Lediglich bei den Unterstützungskassen oder Direktzusagen gilt die Obergrenze für die Steuer nicht. Die Vorsorgegelder von Spitzenverdienern sind dabei besonders steuersparend angelegt. 

Wenn der über Jahre angesparte Geldregen endlich fließt, langt der deutsche Fiskus aber wieder voll zu. Der Fiskus nennt diesen Zugriff ganz unverfänglich „nachgelagerte Besteuerung“. Aber auch die Sozialversicherung verlangt ihren Tribut.

Eine Auszahlung des Kapitals im Rentenalter ist anders als im Königreich also in Deutschland mit dem persönlichen Steuersatz voll zu versteuern

Fairerweise muss allerdings gesagt werden, dass der Spitzensatz von 42% ab einem  Einkommen von 57.052 Euro (für das Jahr 2020) weit günstiger ist als in Belgien. Für Ehepaare gilt sogar der doppelte Betrag. Man muss also neben der Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung schon sehr viel dazu verdienen, um dermaßen stark belastet zu werden.

Zum Vergleich: der Spitzensteuersatz in Belgien liegt bei rund 54% (Gemeindesteuer eingeschlossen) bereits ab Einnahmen von 41.060 € (2020). Da haben die bestenfalls 10% auf das Kapital der Gruppenversicherung eine viel stärkere Anziehungskraft. 

Allerdings müssen auf die Auszahlungen aus der Direktversicherung vergleichsweise hohe Sozialabgaben gezahlt werden: einmal der volle Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, ca. 15,5 Prozent. Dazu kommt der Beitrag zur  Pflegeversicherung mit 2,55 Prozent.

In Deutschland ist die Kapitalauszahlung wegen der höheren Progression natürlich wenig attraktiv. Sie ist auch nicht gewünscht. Die monatliche Zusatzrente soll Sicherheit im Alter schaffen. In anderen Ländern wie in Holland werden Kapitalauszahlungen richtiggehend bestraft. 

Belgien lässt den Rentnern weit mehr Freiheit

Demgegenüber können die belgischen Bejahrten mit der einmaligen Kapitalauszahlung in Belgien, dem Sack voller Geld, ihre Kinder beschenken. Wegen der Steuerfreiheit sind Handschenkungen in Belgien sehr beliebt. Sie können sich eine zweite Residenz am Meer leisten oder eine Weltreise mit bevorzugter Begleitung unternehmen. Schließlich bleibt immer noch die gesetzliche Rente und ggf. anderes Vermögen.

Jedem bleibt unbenommen, sich noch eine dritte Säule für die Vorsorge zu leisten. Kurz- und langfristige Ansparmodelle fürs Alter gibt es zuhauf. Auch für solche Prämien sind großzügige Steuernachlässe vorgesehen. Weit mehr Belgier als Deutsche sind auch Eigentümer ihrer Wohnungen und sparen so Miete.

Ein Geschäft nur bei starker Beteiligung des Arbeitgebers

Ursprünglich war angedacht, dass beide, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zur Finanzierung der Prämie beitragen. 

Rechnet man mit spitzem Bleistift alles „für und wider“ nach, kommt man bei einer monatlichen Betriebsrente womöglich zur Erkenntnis, dass man erst mit 90, und noch später in die Gewinnzone kommt. 

Wenn für die Prämien keine Sozialversicherung anfällt, reduziert sich zumal auch die gesetzliche Rente. Dann berechnen die Versicherer oft unangemessene Verwaltungskosten, was die Erträge minimiert. Die belgische Ertragsgarantie von derzeit 1,75% ist niedrig. Sie lag schon mal bei über 3%.

Solche Rechnungen werden überflüssig, wenn der Arbeitgeber mit mindestens 25%, am besten gleich mit 100%, zur Prämie beiträgt. Viele Arbeitgeber übernehmen bereits heute die Prämie allein.

Schließlich spart der Dienstherr den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und dazu ordentlich Steuern. Denn die Versicherungsprämien sind als Betriebsausgaben voll abziehbar. 

Ab 2022 werden die deutschen Arbeitgeber gezwungen, wenigstens 15% von ihrer Seite an die Versorgungseinrichtung dazu zu zahlen. Die Tendenz liegt zum Glück bereits heute darüber.Schließlich stärkt man damit auch die Mitarbeiterbindung.

Der Wohnsitzwechsel mit deutscher Direktversicherung oder mit einer belgischen Gruppenversicherung. Großes Geschäft oder Risiko?

So mancher Begünstigte einer deutschen Direktversicherung hat seinen Wohnsitz vor der Auszahlung verlegt. Oft in den Süden. Aber auch nach Belgien. Oft genügen schon ganz einfache Umstände, so die Rückkehr nach Belgien von einem mehrjährigen beruflichen Einsatz bei einem deutschen Unternehmen. Aber auch andersherum gab es Fälle. Also im Fall eines Umzugs mit belgischer Gruppenversicherung nach Deutschland.

Wohnsitzwechsel von Deutschland nach Belgien

Bei einem Wohnsitzwechsel von Deutschland nach Belgien oder umgekehrt gilt Art. 18 des Belgisch Deutschen Doppelbesteuerungsabkommens. Danach zahlt man im neuen Wohnsitzland Steuern auf die Auszahlungen der Versicherung. Ausnahmen gelten nur für gesetzliche Renten. 

Ein künftiger Rentner aus Deutschland will dann natürlich in Belgien vom günstigen Steuersatz von nur 10 % für 65-jährige auf die Versicherungssumme profitieren. 

Dann wird das belgische Finanzamt zumindest prüfen wollen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, so z.B. ob die oben erwähnte 80% Regel erfüllt ist. 

Das belgische Finanzamts scheint auch dem deutschen Rentner unter bestimmten Voraussetzungen den belgischen besonders günstigen Steuersatz zu gönnen – so der Auskunftsdienst des Fiskus.

Allerdings wurde vom deutschen Fiskus vertreten, das deutsche Steuerrecht verbiete eine solche „Steuerflucht“. Es läge eine sogenannte schädliche Verwendung vor (§ 93 Abs. 1 EStG). Bei Erhalt der Leistung wären 15 % des monatlichen Versorgungsbetrages zurückzuzahlen.

Wie der Europäische Gerichtshof z.B. zur belgischen „Exitsteuer“ , aber auch zur Besteuerung von Altersvorsorgeverträgen, wie der „Riester-Rente“ festgestellt hat, steht einem derartigen Vorgehen das EU-Recht entgegen. 

Wohnsitzwechsel von Belgien nach Deutschland

Zieht jetzt ein Belgier nach Deutschland, der jahrelang in Gent oder Brügge bei einem internationalen Unternehmen arbeitete und eine Anwartschaft aus einer Gruppenversicherung gewonnen hat, scheint der Fall komplizierter. 

Für Verträge vor 2005 käme eine Sonderregelung in Betracht, die so manchem völlige Steuerfreiheit bescherte. Verschiedene Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein. 

In Deutschland ist man zwar immer auf der sicheren Seite, wenn man die Auszahlung in Form einer monatlichen Rente wählt. Dann sind auch die Steuern darauf in Deutschland ziemlich mäßig. Man hat im Alter meistens auch weniger andere steuerpflichtige Einnahmen. Rentner profitieren dazu auch vom sogenannten Altersentlastungsbetrag. 

Es spricht aber einiges dafür, dass der deutsche Fiskus es bei der Besteuerung des geringen Ertragsanteils (für Versicherungen nach 2005) beruhen lässt.

Das Finanzamt Neubrandenburg als „Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland“ (RiA) schreibt zu einer anderen Fragestellung, aber durchaus hier verwertbar: „Ausländische Renten, weil die Förderung eben nicht aufgrund dem deutschen Einkommensteuerrecht erfolgt, sind in der Regel mit dem Ertragsanteil zu erfassen“.

Andere Verlautbarungen gehen ebenfalls in diese Richtung. Selbst das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nur von Besteuerung „der Erträge“ gesprochen, als es sich einmal im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen mit ausländischen Unternehmen befasste.

Andere Argumente kommen hinzu:

So, weil die Auszahlungen einer belgischen „assurance group“ eben nicht mit den voll zu versteuernden Auszahlungen der Direktversicherung vergleichbar sind. 

Die Prämien der Gruppenversicherung sind schließlich belastet mit einer Abgabe und mit Sozialabgaben – siehe dazu oben.

Die belgische Förderung der Gruppenversicherung ist darüber hinaus ein Instrument, um die Belastung der Arbeit in Belgien ganz allgemein zu senken. Die Arbeit ist in Belgien viel zu hoch belastet. Die EU hat das bereits moniert. Der Spitzensteuersatz mit rund 54% (Gemeindesteuer eingeschlossen) ab Einnahmen von 41.060 € (2020) zählt zu den höchsten der Welt.

Da aber in Belgien die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer an der Gruppenversicherung teilnimmt, hat die Förderung für die meisten Steuerzahler auch eine unmittelbare steuersenkende Wirkung. 

An der Direktversicherung in Deutschland nehmen weniger teil. Das ist ein gravierender Unterschied.

Die Maßnahmen, mit welchen Belgien die Belastung auf Arbeit reduziert, um auf einen erträglichen Durchschnittssatz zu kommen, darf der deutsche Fiskus nicht konterkarieren. Daher darf Deutschland das mit diesen Prämien angesparte Kapital nicht nochmals belasten. Allenfalls den Ertragsanteil.

Das wäre ein faire und gut vertretbare Haltung der deutschen Finanzbehörde gegenüber seinem Nachbarland.

Walter Grupp ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht (DE) sowie Comptable-fiscaliste agréé IPCF (BE)