Wie lange können nach Belgien entsendete Mitarbeiter in der deutschen Sozialversicherung bleiben?
Klar, dass das Königreich ein hohes Interesse daran hat, dass auf belgischem Boden beschäftigte Ausländer auch die belgischen Sozialabgaben zahlen. Dort müssen sie im Notfall auch versorgt werden. Die Kosten für Arbeitslosigkeit, Krankheit, Rente, Leistungen an die Familien usw. machen auch in Belgien den Löwenanteil an den Gesamtausgaben aus. Mehr noch als in Deutschland.
Andersherum hat aber kaum ein nur auf Zeit in Brüssel bei einem Lobbyverband eingesetzter Lohnempfänger in jungen Jahren ein Interesse daran, die belgische Rentenkasse aufzubessern. Selbst wenn der Erwerb eines Anspruchs auf eine belgische Rente gar nicht so nachteilig wäre. Er wird auf den Schutz des vertrauten Sozialsystems seines Heimatlandes nicht verzichten wollen.
Das hat der EU-Gesetzgeber bereits 1971 erkannt und dem Interesse dieser sog. „Wanderarbeitnehmer“ mit einer Verordnung Rechnung getragen (zuletzt aktualisiert 2009). Allerdings mit vielen Einschränkungen.
2 Jahre Sozialer Schutz aus der Heimat für nach Belgien „Entsandte“ normal
Für Belgien bedeutet das, die Sozialversicherungsbeiträge dürfen für einen nach Belgien „entsandten“ Mitarbeiter noch bis zu 2 Jahre in Deutschland weiterbezahlt werden. Dabei muss aber klar sein, dass der Arbeitnehmeranteil in Deutschland mit etwas unter 20% für den Lohnempfänger ungünstiger ausfällt als in Belgien mit nur 13,07 %.
Hinzu kommt, dass die sozialen Leistungen in Belgien nicht nur bei Krankheit ziemlich fortschrittlich, wenn nicht besser als in Deutschland sind. Dazu näher
https://www.belgieninfo.net/gesundheits-und-altenpflege-in-belgien-und-die-kostenerstattung/
Auch ist schon aufgrund des EU-Rechts garantiert, dass belgische Beitragszahlungen für die künftige Rente nicht verloren sind. Diese werden bei der Berechnung allesamt berücksichtigt.
Wer es dennoch vorzieht, die Beträge in Deutschland zu zahlen, benötigt eine Bescheinigung, das sog. A1. Den Antrag stellt der Arbeitgeber bei der Krankenkasse, neuerdings auch elektronisch möglich. Das A1 muss der Mitarbeiter bei sich tragen. Auch wenn kaum kontrolliert wird. Selbst bei kurzen Dienstreisen ins Ausland besteht diese Mitführungspflicht.
Mögliche Reibereien bei der Abwicklung z.B. im Krankenhaus, wichtig auch für erkrankte Familienangehörige, werden vermieden, wenn man noch mit der von der Krankenkasse ausgestellten Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) ausgerüstet ist. Wer in Belgien ansässig ist, muss sich von der Kasse das Formular E 106 aushändigen lassen. Auch Beamte oder Selbständige sind in Belgien abgesichert, wenn sie entsprechend versichert sind.
Strenge Voraussetzungen
Allerdings trifft der Begriff „Entsandter“ nicht auf jeden zu. Er setzt voraus, dass sein Lohn während seines gesamten Einsatzes von dem deutschen Unternehmer bzw. Arbeitgeber getragen wird. Wer vom Stammhaus zur Tochtergesellschaft abgeordnet wird, welche dann den Lohn in Belgien weiterbezahlt, ist nicht „entsendet“. Ebenso nicht, wenn der Arbeitgeber die Personalkosten später an seine Filiale weiterbelastet.
Auch wer zur Verstärkung an einen Verband mit Sitz in Brüssel ausgeliehen wird und solange von dort vergütet wird, gilt nicht als „entsendet“.
Besonderheiten gibt es bei Lobbybüros
Wenn der deutsche Arbeitgeber in Brüssel lediglich ein Lobbybüro als Repräsentanz, Verbindungsbüro oder Informationsbüro unterhält. Dann besteht die Besonderheit, dass die Personalkosten solcher Büros schon aus steuerlichen Gründen nicht in Belgien abgezogen werden können. Darauf kommt es aber an. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen sind solche Vertretungen nämlich von der Steuer befreit.
Weiter muss sich der deutsche Dienstherr das Recht vorbehalten, dass er weiterhin das Sagen hat, dass der Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem Delegierten weiter gilt. Ein sog. „Ruhenlassen“ der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag für die Einsatzdauer reicht also nicht. Einige übliche Zusatzklauseln als Annex zum Vertrag, zum Beispiel wer die Unterkunft oder die Heimfahrten zahlt, bleiben natürlich möglich. Auch die Tätigkeit in verschiedenen Ländern ist geregelt. In den meisten Fällen bleibt es dabei beim Schutz des Herkunftslandes.
Vermeidung von Missbrauch
Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist in Deutschland niedriger als in Belgien. So könnte ein belgischer Dienstherr auf die Idee kommen und seinen Lohnempfänger während zweier Jahre bei seiner Briefkastengesellschaft in Deutschland anzumelden und zu zahlen, ihn aber auf belgischem Boden weiterhin arbeiten lassen. Um Missbrauch auszuschließen, ist vorgeschrieben, dass ein deutscher Arbeitgeber in der Regel mindestens 25% seines Umsatzes im Bundesgebiet machen muss. Damit man von einer Entsendung überhaupt reden kann, muss der Beschäftigte mindestens einen Monat vor der Abreise bei dem entsendenden Dienstherrn beschäftigt gewesen sein. Wenigstens muss er so lange vorher gesetzlich in Deutschland versichert gewesen sein. So auch als Arbeitsloser. Andernfalls spricht man z.B. von Ortskraft. Auch gilt nicht, wenn jemand nur eine andere vorher bereits entsandte Person ersetzen soll. Nur wenn sie unvorhersehbar z.B. wegen Krankheit vor dem Ablauf von 2 Jahren ausgetauscht werden muss, kann jemand anderes für den Rest der Dauer von 2 Jahren einspringen.
Die Absicht hinter diesen vielen Bedingungen liegt auf der Hand. Wegen dieser Einschränkungen fallen viele durchs Netz und müssen in die belgische Sozialkasse zahlen.
Ausnahmevereinbarung für Einsätze im Ausland bis zu 5 Jahre und deren Rechtfertigung
Für alle diejenigen Beschäftigten, auf die der obige Begriff der Entsendung nicht zutrifft, gibt es allerdings Ausnahmen. Damit bleibt auch diesem Kreis der Verbleib in der deutschen Kasse möglich. So, wenn die Filiale in Belgien die Kosten des Entsandten allein trägt und als Betriebsausgaben geltend macht. Z.B. eine Person, die zur Umstrukturierung der Niederlassung an diese abgeordnet wurde.
Oder, der Einsatz in Belgien geht von Anfang an vorhersehbar über die Dauer von 2 Jahren – der maximalen Dauer der normalen Entsendung hinaus. Beispiele dafür: Für die Durchführung eines Forschungsprojekts der EU ist von vorneherein eine Dauer von 3 Jahren veranschlagt. Oder, der Einsatz muss ungeplant bzw. aus unvorhersehbaren Gründen über die normale Entsendungsdauer von 2 Jahre hinaus andauern, für die ein A1 ausgestellt wurde, um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Montagedauer beträgt also insgesamt 3 Jahre. auch weil der Lieferant für einen Montageauftrag völlig überraschend Lieferschwierigkeiten bekam, weswegen sich die Fertigstellung um ein Jahr verzögert.
In solchen Fällen kommt eine Ausnahmevereinbarung in Frage, für die ein Verbleiben in der deutschen Sozialversicherung ausnahmsweise sogar bis zu insgesamt 5 Jahren vorgesehen ist.
Dieser Antrag ist aber anders als bei der Beantragung des A1 nur als gemeinsamer Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.
Es soll verhindert werden, dass ein Dienstherr nur deswegen eine Ausnahme beantragt, weil er zum Nachteil seines Beschäftigten z.B. Kosten sparen will – so, weil der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Deutschland niedriger ist als in Belgien.
Die Begründung des Antrags durch den Arbeitnehmer
Als solche kommt seitens des Arbeitnehmers in Betracht:
„Alle Sozialversicherungsbeiträge wurden bislang in Deutschland bezahlt. Die private notwendig gewordene Altersvorsorge zur Aufstockung orientierte sich allein an der hochgerechneten miserablen deutschen Rente. Die Anwendung der belgischen Rente würde die Strategie vereiteln. Dazu wird dann noch zugesichert, dass der Beschäftigte nach den 3 Jahren nie mehr nach Belgien zurückkehren und arbeiten wird.“
Geht es nur um eine Verlängerung der Entsendung über 2 Jahre hinaus, müssen aber wiederum alle Voraussetzungen wie bei der Beantragung des A1 oben erfüllt sein. Im Arbeitsvertrag sollte also eine straffe Anbindung des Arbeitnehmers an den deutschen Arbeitgeber vorzugsweise mit ausdrücklicher Berichtspflicht enthalten sein. Letzterer trägt alle Kosten bis hin zur Kündigungsentschädigung. Er bestimmt allein über Lohn und Position seines Mitarbeiters. Eine mindestens einmonatige Versicherungszeit vor dem Auslandseinsatz in der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung usw.
Die Form
Voraussetzung für solche Ausnahmen ist stets ein Vertrag. Der Form nach handelt es sich sogar um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Bundesrepublik und Belgien. In der Praxis genügt dafür aber heute schon ganz banal ein elektronischer Antrag mit entsprechender Begründung.
Zuständig auf deutscher Seite ist der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland), die sich mit der belgischen Sozialversicherung ONSS (Office National de de Sécurité Sociale) ins Einvernehmen setzt.
Eine weitere Ausnahmevereinbarung für eine Verlängerung über 5 Jahre hinaus
Weitere Ausnahmen kommen nur bei kürzen weiteren Verzögerungen in Frage – so wenn ein Nachfolger eingearbeitet werden muss, damit dieser die Arbeit schließlich beenden kann. Belgien hat ziemlich viel Spielraum bei der Entscheidung. In einem solchen Fall werden aber kaum mehr als 6 Monate zugestanden.
Andere Beispiele sind, wenn jemand nach der Höchstdauer der Entsendung von 5 Jahren binnen einem Jahr in Rente geht. Frührente reicht aus. Sogar der Nachweis, dass er das Arbeiten für immer einstellt. Zum Nachweis ist die Unterschrift des Arbeitgebers ebenso wie der beschäftigten Person unter die Zusicherung des Datums des Endes der Beschäftigung notwendig.
Wird der Betrieb binnen maximal einem 1 Jahr z.B. aufgekauft oder fusioniert er mit der Folge einer entscheidenden Veränderung des Arbeitsplatzes hat das auch schon als Begründung genügt.
Alles steht unter der Bedingung der Nachprüfung. Die Ausnahmevereinbarung kann ggf. widerrufen werden, mit allen Konsequenzen für die Rückabwicklung.
Wenn immer ein Aufenthalt sich nur verlängert, weil die betroffene Person krank war, Urlaub genommen hat oder womöglich sogar auf Fortbildung war, wird dies grundsätzlich als unerheblich betrachtet. Es handele sich ja dabei nur um kurze Unterbrechungen.
Die Zusicherung, nach einer Verlängerung künftig nicht mehr im Königreich zu arbeiten, kommt zwar gut an und lässt die Chancen auf einen positiven Bescheid steigen. Dennoch lässt Belgien offenbar eine neue, weitere Ausnahmevereinbarung zu, wenn zwischen den Arbeitseinsätzen wenigstens ein Jahr liegt.
Als Begründung reicht nach belgischer Auffassung nicht der Hinweis auf den Abschluss einer deutschen Privatversicherung, die bereits alle Risiken umfangreich abdeckt. Eine belgische Versicherung sei daher überflüssig. Auch nicht die besonderen Fachkenntnisse des Entsandten, die unverzichtbar seien. Schließlich auch nicht Veränderungen oder besondere Entwicklungen am Markt. Das ist schwer überprüfbar und führt zu weit.
Anträge sind wegen der oft langen Bearbeitungszeit 4 Monate vor der Abreise zu stellen. Die Bearbeitung dauert manchmal sogar länger.
Fazit:
Die Länder tun sich offenbar schwer, solche Ausnahmevereinbarungen zu treffen. Daher die zahlreichen Voraussetzungen. In den meisten Fällen bleibt es bei der Sozialversicherung vor Ort. Wie eingangs dargelegt, dürfte sich das aber im Hinblick auf die Leistungen für den Beschäftigten kaum negativ auswirken. Im Gegenteil. Die Beiträge für die Rente gehen nicht verloren. Die Gesundheitsfürsorge ist gesichert. Auch für die Familie. Eine deutsche Privatversicherung kann man ruhen lassen. Insbesondere aber sind für den Beschäftigten die Beiträge sogar niedriger als in Deutschland.
Auch darf bei einem mehrjährigen Einsatz eine gewisse Integration in Belgien erwartet werden. Damit ist auch der Anschluss an das Sozialsystem vor Ort gemeint.
Walter G. Grupp
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht (DE)
Comptable-fiscaliste agréé IPCF (BE)
Zuerst veröffentlicht auf Belgieninfo am 11/10/2018